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   OLG Dresden, 30.03.2015 - 17 U 1717/14   

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OLG Dresden, 30.03.2015 - 17 U 1717/14 (https://dejure.org/2015,20538)
OLG Dresden, Entscheidung vom 30.03.2015 - 17 U 1717/14 (https://dejure.org/2015,20538)
OLG Dresden, Entscheidung vom 30. März 2015 - 17 U 1717/14 (https://dejure.org/2015,20538)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • notar-drkotz.de

    Notarhaftung - zwischen Pflichtverletzung und Schaden kein Ursachenzusammenhang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus OLG Dresden, 30.03.2015 - 17 U 1717/14
    Der Zweck der Aufklärungs- und Beratungspflichten, nämlich den Anlegern eine sachgerechte Entscheidung über den Abschluss bestimmter Geschäfte zu ermöglichen, werde nur erreicht, wenn Unklarheiten, die durch eine Aufklärungspflichtverletzung bedingt seien, zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gingen und dieser die Nichtursächlichkeit seiner Pflichtverletzung zu beweisen habe (BGHZ 193, 159).

    Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 193, 159 die Abkehr von seiner bisherigen Linie ausdrücklich auf den Bereich der Kapitalanlageberatung beschränkt und durch die Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten, wie z.B. zum Arzthaftungsrecht, deutlich gemacht, dass insoweit (unverändert) andere Maßstäbe gelten mögen.

  • OLG Celle, 05.10.2012 - 3 U 42/12
    Auszug aus OLG Dresden, 30.03.2015 - 17 U 1717/14
    Unter Hinweis auf jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und das durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig gewordene Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 05.10.2012 - 3 U 42/12 (juris) meinen die Kläger, die Beklagte habe mit der Beurkundung der Annahme gegen ihre auch ihnen gegenüber obliegenden Amtspflichten verstoßen.

    Mit dieser Sichtweise liegt der Senat auf einer Linie mit den beiden den Parteien bekannten Urteilen des Oberlandesgerichts Celle vom 05.10.2012 - 3 U 42/12 und vom 19.12.2012 - 3 U 102/12 zu Konstellationen der vorliegenden Art. Auch Schick (ZNotP 2013, 362 ff.), der beim Bundesgerichtshof dem für Notarhaftungssachen zuständigen III. Zivilsenat vorsitzt, hat die unveränderte Gültigkeit der bisherigen Rechtsprechung bekräftigt.

  • BGH, 11.06.2010 - V ZR 85/09

    Rückabwicklungsverlangen für den Kauf einer mangelhaften Eigentumswohnung:

    Auszug aus OLG Dresden, 30.03.2015 - 17 U 1717/14
    Dementsprechend war das Angebot der Kläger vom 22.11.2006 mit Ablauf der - für sich betrachtet rechtlich unbedenklichen (vgl. BGH NJW 2010, 2873) - Angebotsbindefrist von vier Wochen bereits im Dezember 2006 erloschen und konnte am 16.01.2007 nicht mehr angenommen werden.
  • BGH, 07.02.2013 - III ZR 121/12

    Notarhaftung: Abweichen von der Regelfrist von zwei Wochen zwischen

    Auszug aus OLG Dresden, 30.03.2015 - 17 U 1717/14
    Zu der zur Sondervorschrift des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG ergangenen Entscheidung des III. Zivilsenats vom 07.02.2013 (BGHZ 196, 166) hat er erläutert, die dortigen Kläger wären bei Einhaltung der Regelfrist mutmaßlich "zur Besinnung gekommen", was sich daran zeige, dass sie schon kurze Zeit nach der Beurkundung eine Rückgängigmachung des Vertrages angestrebt hätten (ZNotP 2013, 364).
  • BGH, 07.06.2013 - V ZR 10/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Klausel über die unbefristete

    Auszug aus OLG Dresden, 30.03.2015 - 17 U 1717/14
    Seit dem Jahre 2013 ist höchstrichterlich geklärt, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und vom Verwender jederzeit angenommen werden kann, auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar sind, wenn das Angebot nicht langfristig bindend, sondern widerruflich ist (grundlegend BGH, Versäumnisurteil vom 07.06.2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 und seither ständig).
  • BGH, 15.05.2014 - IX ZR 267/12

    Rechtsanwalts- und Steuerberaterhaftung: Beweiserleichterung für den

    Auszug aus OLG Dresden, 30.03.2015 - 17 U 1717/14
    Der für die Haftung der Rechts- und Steuerberater zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs schließlich hat jüngst, kurz und bündig im Rahmen der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, ebenfalls entschieden, dass sich Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung (dort eines Rechtsberaters) und Schaden nach wie vor nach den bewährten Grundsätzen des Anscheinsbeweises bestimmen (BGH, Beschluss vom 15.05.2014 - IX ZR 267/12, NJW 2014, 2795).
  • OLG Hamm, 23.03.2012 - 11 U 72/11

    Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Frist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG bei

    Auszug aus OLG Dresden, 30.03.2015 - 17 U 1717/14
    Besteht dagegen nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit, sondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht und bergen sämtliche gewisse Risiken in sich, ist für einen Anscheinsbeweis kein Raum; dann greift die Vermutung für sog. beratungsgerechtes Verhalten nicht ein (BGH NJW-RR 2009, 199; OLG Hamm, Urteil vom 23.03.2012 - 11 U 72/11, juris).
  • BGH, 10.07.2008 - III ZR 292/07

    Anforderungen auf die Risikoaufklärung durch den Notar bei Einschaltung des

    Auszug aus OLG Dresden, 30.03.2015 - 17 U 1717/14
    Besteht dagegen nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit, sondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht und bergen sämtliche gewisse Risiken in sich, ist für einen Anscheinsbeweis kein Raum; dann greift die Vermutung für sog. beratungsgerechtes Verhalten nicht ein (BGH NJW-RR 2009, 199; OLG Hamm, Urteil vom 23.03.2012 - 11 U 72/11, juris).
  • OLG Schleswig, 24.09.2013 - 3 U 102/12

    Bürgschaft: Haftung des Bürgen bei einer von den vertraglichen Bestimmungen

    Auszug aus OLG Dresden, 30.03.2015 - 17 U 1717/14
    Mit dieser Sichtweise liegt der Senat auf einer Linie mit den beiden den Parteien bekannten Urteilen des Oberlandesgerichts Celle vom 05.10.2012 - 3 U 42/12 und vom 19.12.2012 - 3 U 102/12 zu Konstellationen der vorliegenden Art. Auch Schick (ZNotP 2013, 362 ff.), der beim Bundesgerichtshof dem für Notarhaftungssachen zuständigen III. Zivilsenat vorsitzt, hat die unveränderte Gültigkeit der bisherigen Rechtsprechung bekräftigt.
  • BGH, 15.06.2023 - III ZR 44/22

    Notarhaftung, Vermutung beratungsgerechten Verhaltens

    Rechtsprechung und Literatur sind dem gefolgt (OLG Hamm, Urteil vom 17. April 2019 - 11 U 93/18, juris Rn. 22; OLG Dresden, Urteil vom 30. März 2015 - 17 U 1717/14, juris Rn. 11; OLG Schleswig, NJW-RR 2013, 1164, 1166; BeckOK BNotO/Schramm, Stand: 1. März 2023, § 19 Rn. 204 f; Mayer in Haug/Zimmermann, Die Amtshaftung des Notars, 4. Aufl., Rn. 997; Reinhart in Heinemann/Trautrims, Notarrecht, 1. Aufl., § 19 BNotO Rn. 48; Hogl in Beck'sches Notar-Handbuch, 7. Aufl., § 35 Rn. 62; Frenz in Miermeister/Frenz, BNotO, 5. Aufl., § 19 Rn. 65; Geigel/Brodöfel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 20 Rn. 294).
  • OLG Frankfurt, 11.07.2018 - 4 U 98/17

    Notarhaftung: Fehlende Kausalität der Amtspflichtverletzung für den Schaden

    Gleiches gilt hinsichtlich eines Verstreichenlassens einer vertraglichen Widerrufsfrist (vgl. OLG Dresden, Urteil 30.3.15, Az. 17 U 1717/14, NotBZ 15, 311 [BGH 04.12.2014 - V ZB 7/13] ).
  • OLG Brandenburg, 15.06.2017 - 5 U 92/14

    Schadensersatzpflicht einer Gebietskörperschaft aus c.i.c. wegen unterlassenen

    Nicht abschließend geklärt ist, ob diese, mit dem Schutzzweck der zugunsten des Anlegers bestehenden Aufklärungspflicht begründete, Rechtsprechung auf andere Rechtsgebiete übertragbar ist und auch allgemein bei der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Aufklärungspflichten greifen soll (verneinend etwa OLG Dresden NotBZ 2015, 311, juris Rn. 13 f. mwN.; bejahend etwa Schwab NJW 2012, 3274, 3276, demzufolge das Urteil "als richtungweisend nicht bloß für die Fälle fehlerhafter Anlageberatung ... betrachtet werden" dürfe; in der vom BGH aaO. Rn. 34 zitierten Entscheidung BGHZ 64, 46, die die Hinweispflicht eines Verkäufers zum Gegenstand hatte und in dieser Hinsicht dem Streitfall vergleichbar ist, bestanden schon keine Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein Entscheidungskonflikt vorgelegen haben könnte).
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